Witwenrente aus der Rente des Verstorbenen berechnen
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie sich die Witwenrente aus der Rente des verstorbenen Partners berechnet inklusive Rentenartfaktor und Abschlag.
Berechnen Sie in wenigen Schritten Ihren Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Mit aktuellen Freibeträgen, Einkommensanrechnung und sofortigem Ergebnis.
Wählen Sie zwischen der kleinen und der großen Witwenrente in Deutschland.
Geben Sie die Rente des Verstorbenen und Ihr eigenes Einkommen an.
Angaben zu Kindern und dem Sterbedatum für eine präzisere Berechnung.
Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und der verstorbene Partner die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren (60 Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Bei einem Unfalltod entfällt die Mindestehedauer.
Je nach Alter (ab 46 Jahren), Erwerbsminderung oder Kindererziehung wird die große Witwenrente (55 % bzw. 60 %, unbefristet) oder die kleine Witwenrente (25 %, max. 24 Monate) gezahlt. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) erhalten Sie 100 % der Rente anrechnungsfrei.
Große und kleine Witwenrente unterscheiden sich bei Rentenhöhe, Bezugsdauer und persönlichen Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die große Witwenrente: Mindestalter 46 Jahre (2025), Erwerbsminderung oder Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren.
Die Einstufung hängt von Alter, Erwerbsminderung und Kindererziehung ab. Altes Recht (60 %, unbefristet) greift bei Heirat vor 2002 und Partner-Geburt vor 1962. In allen anderen Fällen gilt neues Recht (55 % bei großer Witwenrente bzw. 25 % für maximal 24 Monate bei kleiner Witwenrente).
5 zentrale Faktoren bestimmen die genaue Höhe Ihrer monatlichen Witwenrente.
Der Rentenartfaktor beträgt 0,55 (neues Recht) oder 0,60 (altes Recht) bei der großen Witwenrente und 0,25 bei der kleinen Witwenrente.
Nach dem Todesfall gliedert sich die Rentenzahlung in 3 zeitliche Phasen mit unterschiedlichen Regelungen.
In den ersten 3 Monaten erhalten Hinterbliebene 100 % der Rente des Verstorbenen — ohne jegliche Einkommensanrechnung als sofortige Übergangshilfe.
Ab dem 4. Monat greift die reguläre Rentenhöhe (55 % bzw. 60 % bei großer, 25 % bei kleiner Witwenrente) unter Anrechnung des eigenen Einkommens.
Bei einer Wiederheirat endet der Rentenanspruch. Auf Antrag wird eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbeträgen der großen Witwenrente ausgezahlt.
Stellen Sie den Rentenantrag zeitnah bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die Zahlung erfolgt rückwirkend für bis zu 12 Monate ab Antragstellung.
Praxisbeispiele verdeutlichen die Berechnung bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen.
Ohne eigenes Einkommen erfolgt kein Abzug; die Witwenrente wird in voller Höhe ausgezahlt.
Nach pauschalem Abzug übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag um 213,14 €. Die monatliche Anrechnung (40 %) beträgt 85,26 €.
Witwenrente und eigene Altersrente können parallel bezogen werden. Die eigene Rente wird nach 14 % Pauschalabzug auf den Freibetrag angerechnet.
Vom ermittelten Bruttobetrag werden noch Sozialversicherungsbeiträge und eventuelle Steuern abgezogen.
Von der Brutto-Witwenrente werden Beiträge zur Krankenversicherung (7,3 % + ca. 1,5 % Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (1,7 % bis 2,3 %) abgezogen. Liegt das Gesamteinkommen über dem steuerlichen Grundfreibetrag (11.784 € in 2025), unterliegt der steuerpflichtige Rentenanteil (83,5 % bei Beginn 2025) der Einkommensteuer.
Der tatsächliche Netto-Auszahlungsbetrag liegt dadurch im Schnitt etwa 10 % bis 15 % unter dem Brutto-Rentenanspruch.
Das Sterbevierteljahr sichert Hinterbliebene unmittelbar nach dem Todesfall ohne Kürzungen ab.
In den 3 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Rente des Verstorbenen zu 100 % ausgezahlt. In dieser Zeit findet keine Einkommensanrechnung statt – dies gilt sowohl für die große als auch für die kleine Witwenrente.
Diese Sonderregelung bietet finanzielle Stabilität zur Regelung dringender Nachlass- und Haushaltsfragen. Der Übergang zur regulären Witwenrente erfolgt ab dem 4. Monat automatisch.
Die Entgeltpunkte des verstorbenen Partners bilden die rechnerische Basis der Hinterbliebenenrente.
1 Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten (2025: 45.358 €). Die erworbenen Rentenpunkte lassen sich direkt dem Rentenbescheid oder der Renteninformation der DRV entnehmen.
Die Grundberechnung lautet: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert (39,32 €). Es empfiehlt sich, das Rentenkonto frühzeitig auf Vollständigkeit von Beitragszeiten prüfen zu lassen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Witwenrente.
Witwenrente erhalten Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner, deren Ehepartner in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Der Anspruch auf Witwenrente besteht unabhängig vom eigenen Einkommen des Hinterbliebenen — das eigene Einkommen wird lediglich auf die Rentenhöhe angerechnet.
3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der verstorbene Ehepartner hat die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Die Ehe hat mindestens 1 Jahr bestanden. Der hinterbliebene Ehepartner hat nicht erneut geheiratet.
Die große Witwenrente beträgt 55 % (neues Recht) oder 60 % (altes Recht) der Rente des Verstorbenen und wird unbefristet gezahlt. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und ist auf 24 Monate befristet. Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene ab 46 Jahren (2025), bei Erwerbsminderung oder mit Kind unter 18.
Der monatliche Grundfreibetrag liegt bei 1.076,86 € bundesweit. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um weitere 228,42 € monatlich.
In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat erhalten Hinterbliebene 100 % der Rente des Verstorbenen, ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird.
Ja, eigenes Nettoeinkommen über dem Freibetrag von 1.076,86 € wird zu 40 % angerechnet. Vom Bruttoeinkommen wird zuvor eine Pauschale (z.B. 14 % bei Renten) abgezogen.
Fundierte Leitfäden, Berechnungsbeispiele und wichtige gesetzliche Neuerungen verständlich erklärt.
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